Einwohnergemeinde Stettlen

Häusliche Gewalt

Gewalt in den eigenen 4 Wänden ist nicht mehr Privatsache !

 

Seit dem 1. April 2004 ist häusliche Gewalt ein Tatbestand nach Strafgesetzbuch. Das heisst, es braucht keine Anzeige des Opfers mehr, sondern die Polizei wird von Amtes wegen aktiv. Die Betroffenen haben Anspruch auf Schutz und Hilfe.

 

Wann liegt häusliche Gewalt vor ?

 

Wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung folgende Gewalt ausüben:

-         physische Gewalt (wiederholt Gegenstände nachwerfen, stossen, packen, schütteln, beissen, Ohrfeigen, Fusstritte, Faustschläge, verprügeln, Waffen ziehen, mit Werkzeug zuschlagen, mit Messer zustossen, schiessen)

-         psychische Gewalt, die eine ernsthafte Gefährdung darstellt (schwere Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Stalking d.h. belästigen, verfolgen, nachstellen, beobachten, bedrohen sowie konsequente Missachtung, andauerndes Beschimpfen, verleumden, vernachlässigen, bevormunden, öffentlich demütigen, isolieren, kein Haushaltgeld geben, nicht arbeiten lassen, Verdienst in Beschlag nehmen

-         sexuelle Gewalt (Nötigung, Vergewaltigung).

 

Wie ist das Vorgehen ?

 

-         Bei akuter Notsituation Notruf 117 anrufen

-         Bei verdächtiger Wahrnehmung: Telefon entweder an

o       die mit ortspolizeilichen Interventionen in Stettlen beauftragte Gemeindepolizei Ostermundigen (Tel. 031 930 14 14) oder an

o       Kantonspolizei (Posten in Ostermundigen, Tel. 031 368 76 45)

 

Eine gelbe Notfallkarte, die in der Gemeindeschreiberei oder den Polizeiposten aufliegt, gibt Auskunft über sämtliche Beratungsstellen.

 

Die Nachbarschaft ist ebenfalls zu Aufmerksamkeit aufgefordert, da die Betroffenen oft nicht mehr aus eigener Kraft aus der Gewaltspirale aussteigen können.

 

Die Polizei kann die gewaltausübende Person für eine Dauer von 14 Tagen aus der Wohnung und deren unmittelbare Umgebung wegweisen. Falls das Opfer innert dieser Frist ein Zivilgericht um Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Wegweisung automatisch bis zum Gerichtsentscheid, längstens jedoch um 14 Tage.

Ebenfalls möglich ist die sofortige Arrestierung während längstens 7 Tagen (nach Inkrafttreten des kant. Polizeigesetzes).

Als Soforthilfe gemäss Opferhilfegesetz ist auch die Unterbringung der gewaltbetroffenen Personen möglich.

 

Keine Verharmlosung mehr: über 1/3 der Tötungsdelikte entspringen häuslicher Gewalt. Laut WHO erlebt jede 5. Frau in ihrer Partnerschaft häusliche Gewalt !

 

 

Der Gemeinderat