Gestützt auf Artikel 52 der Verordnung für die Benützung von Gemeindeanlagen der Gemeinde Stettlen vom 1. Mai 2019 verfügt die Gemeindeschreiberei die Aufhebung der Gräber mit abgelaufener Ruhedauer von 25 Jahren per 30. April 2023.
Es sind folgende Gräber von der Aufhebung betroffen:
Urnengräber
A1 – A53 / Bestattungsjahre 1989 – 1997
I5 / Bestattungsjahr 1997
Kindergräber
K1, K2, K4, K5 / Bestattungsjahre 1962 – 1991
Sargreihengräber
F1 – F21 / Bestattungsjahre 1992 – 1997
Für die Berechnung der Ruhedauer ist die Erstbestattung massgebend. Angehörige können Grabmäler, Grabschmuck oder Pflanzen bis am 18. April 2023 behändigen. Ab dem 19. April 2023 verlieren sie alle Rechte an den Gräbern, Grabmälern und am Grabschmuck.
Für Fragen steht Ihnen die Gemeindeschreiberei, Bernstrasse 116, 3066 Stettlen, 031 930 88 30, gemeindeschreiberei@stettlen.ch, gerne zur Verfügung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 80 der Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen der Gemeinde Stettlen innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache beim Gemeinderat, Bernstrasse 116, 3066 Stettlen, erhoben werden.
Gemeindeschreiberei Stettlen
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