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Erlassänderung – Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen, Stettlen
Erlasstitel
Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen
Beschliessende Stelle
Gemeinderat
Datum der Inkraftsetzung
01.01.2026
Beschlussdatum
08.12.2025
Teilrevision Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen
Gemäss Artikel 45 der kantonalen Gemeindeverordnung wird bekanntgegeben, dass der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 08.12.2025 die Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen revidiert hat. Die Verordnung tritt, vorbehaltlich allfälliger dagegen erhobener Beschwerden, per 01.01.2026 in Kraft.
Folgende Änderungen wurden beschlossen:
Ø Artikel 4a: Übernahme Mietkosten für externe Räumlichkeiten/Anlagen / neuer Artikel
Ø Artikel 11, Abs. 2: Benützungszeiten / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 13, Abs. 2: Schlüsselbezug / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 15: Zutritt / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 24, Abs. 1: Öffnungszeiten / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 24, Abs. 2: Öffnungszeiten / wird aufgehoben
Ø Artikel 32, Abs. 1 und 4: Meldepflicht/Bestattungsbewilligung / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 35, Abs. 2: Bestattungsvorschriften / wird aufgehoben
Ø Artikel 38 Abs. 2: Bestattungsanspruch / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 40, Abs. 1, 2 und 4: Mittellose Verstorbene / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 47, Abs. 1: Grabaushub/Grababstand / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 52 Abs. 3: Ruhedauer Gräber / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 57 Abs. 2 und 3: Fläche für Grabschmuck / redaktionelle Änderung
Ø Artikel 63 Abs. 2: Haftungsausschluss / redaktionelle Änderung
Rechtsmittel / Einsichtnahme
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, erhoben werden.
Kontaktstelle
Einwohnergemeinde Stettlen
Bernstrasse 116
3066 Stettlen
Frist
30 Tage
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| Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen, gültig per 01.01.2026 (PDF, 169.96 kB) | Download | 0 | Verordnung über die Benützung von Gemeindeanlagen, gültig per 01.01.2026 |