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Aufforderung zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Privatparzellen sowie die Strassenanstösser werden gebeten, bei Bepflanzungen und Einfriedungen entlang öffentlicher Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
Bäume, Sträucher und andere Anpflanzungen,
- die zu nahe an der Strasse stehen,
- in den Strassen- oder Trottoirraum hineinragen,
- Signalisationen oder Strassenbeleuchtungen verdecken oder
- bei Strassenverzweigungen die Übersicht beeinträchtigen,
gefährden die Verkehrsteilnehmenden.
Eine besondere Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Bereichen unvermittelt auf die Strasse treten. Zudem werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.
Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem folgende Bestimmungen vor:
Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich einen Mindestabstand von 50 cm zum Fahrbahnrand einhalten. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen. Über Geh- und Radwegen ist eine Höhe von mindestens 2.50 m freizuhalten.
Die Wirkung von Strassenbeleuchtungen darf nicht beeinträchtigt werden.
Signalisationen und Verkehrsspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.
Bei unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, Zäune und landwirtschaftliche Kulturen (z. B. Mais oder Getreidearten) die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
Für gefährliche Einfriedungen und Zäune, wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune, gilt ein Mindestabstand von 2 m ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 m ab Gehwegkante.
Übersichtliche Strassen und Gehwege erhöhen die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden – insbesondere bei Dunkelheit.
Wir danken Ihnen für das rechtzeitige Zurückschneiden der Äste und Bepflanzungen gemäss den obenstehenden Bestimmungen. Die Gemeinde behält sich vor, bei nicht zurückgeschnittenen Bepflanzungen, welche eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende darstellen, die notwendigen Arbeiten auf Kosten der Grundeigentümer ausführen zu lassen.
Bauverwaltung Stettlen