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Allgemeines Feuerverbot
Das Feuerverbot im Freien gilt mit sofortiger Wirkung und umfasst insbesondere (gemäss Anhang):
- das Entfachen von Feuer im Freien (sowohl offenes Feuer wie auch in befestigten Grillstellen)
- das Abbrennen von Gartenabfällen und anderen Materialien im Freien
- das Entzünden von Feuerwerkskörpern und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen
- das Steigenlassen von Himmelslaternen im Aussenbereich
Gas- und Elektrogrills dürfen verwendet werden, sofern von ihnen keine Brandgefahr ausgeht und sie auf einem nicht brennbaren Untergrund betrieben werden. Dabei ist jederzeit erhöhte Vorsicht geboten.
Die Bevölkerung wird dringend gebeten, das Feuerverbot konsequent einzuhalten und auch darüber hinaus sämtliche Handlungen zu unterlassen, die einen Brand verursachen könnten. Insbesondere sind Zigaretten, Streichhölzer oder andere glimmende Gegenstände nicht achtlos wegzuwerfen.
Widerhandlungen gegen das Feuerverbot können gestützt auf Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden.
Das lokale Feuerverbot im Freien hebt sich zeitgleich mit der Aufhebung des Feuerverbots durch das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland auf. Der Gemeinderat dankt allen Einwohnerinnen und Einwohnern für die verantwortungsvolle Mithilfe.
Gemeinderat Stettlen
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| Feuerverbot Geltungsbereich (PDF, 223 kB) | Download | 0 | Feuerverbot Geltungsbereich |