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Hundehaltung

In der Schweiz müssen alle Hunde sowie alle Hundehalter/innen in der Hundedatenbank AMICUSExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. registriert werden.

 

Registrierung

Hund aus einer Schweizerzuchtstätte
Die Erstregistrierung eines Hundes erfolgt jeweils über den Tierarzt. Damit der Tierarzt die Chip-Nummer des Hundes korrekt erfassen kann, benötigt er die Personen-ID des Züchters.

Bevor sie den Hund vom Züchter übernehmen können, benötigen Sie eine Personen-ID von der Amicus Datenbank. Wenn Sie noch nie einen Hund besitzt haben, wird diese durch die Finanzverwaltung erstellt, ansonsten können Sie Ihre bereits vorhandene Personen-ID angeben.

Einfuhr aus dem Ausland
Beim Importieren eines Hundes in die Schweiz müssen Sie sich an die Vorgaben des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. halten.

Wichtige Grundregeln für den Import (aus EU-Staaten)

  • Mikrochip: Der Hund muss mit einem ISO-konformen Mikrochip gekennzeichnet sein (vor der Tollwutimpfung).
  • Heimtierpass: Sie benötigen einen EU-Heimtierausweis.
  • Tollwutimpfung: Eine gültige Tollwutimpfung ist ab einem Alter von 12 Wochen Pflicht (mindestens 21 Tage vor der Einreise).
  • Persönliche Zollanmeldung: Sie müssen den Hund zwingend während der Öffnungszeiten an einem besetzten Grenzübergang persönlich anmelden. Eine Anmeldung per App (QuickZoll) ist nicht erlaubt.
  • Verbot von kupierten Hunden: Die Einfuhr von Hunden mit kupierten (geschnittenen) Ohren oder Ruten ist grundsätzlich verboten.

Damit der Hund durch den Tierarzt registriert werden kann, benötigen Sie ebenfalls eine Personen-ID von der Amicus Datenbank. Wenn Sie noch nie einen Hund besitzt haben, wird diese durch die Finanzverwaltung erstellt, ansonsten können Sie Ihre bereits vorhandene Personen-ID angeben.

 

Pflicht

Als Hundehaltende sind Sie verpflichtet, den Hund bei der Wohnsitzgemeinde sowie in der Amicus Datenbank an- oder abzumelden.

Zudem müssen alle Hunde spätestens drei Monate nach ihrer Geburt mit einem Mikrochip versehen werden.

Adressänderungen, Halterwechsel oder das Ableben des Hundes melden Sie bei AMICUS (0848 777 100 oder info@amicus.ch) und bei Ihrer Wohngemeinde innert Monatsfrist.

Haftpflicht
Im Kanton Bern ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Hundehalterinnen und Hundehalter obligatorisch. Die Mindestdeckungssumme beträgt Fr. 3 Mio.

 

Hundetaxe / Hundesteuer

Die Gemeinde Stettlen erhebt jeweils im August für jeden Hund eine jährliche Hundetaxe.

Die Hundetaxe beträgt CHF 100.00 pro Hund und Kalenderjahr und ist für jeden - am Stichtag 1. August - in der Gemeinde gehaltenen Hund zu bezahlen. Hunde, die am Stichtag noch nicht 6 Monate alt sind, sind von der Hundetaxe befreit. Es gibt keine Ratenrechnungen.

Hunde, die Einsätze zu Gunsten von Personen oder Personengruppen mit besonderen sozialen oder therapeutischen Bedürfnissen leisten (z. B. Blinden- oder Therapiehunde), sind von der Hundetaxe ebenfalls befreit. Eine entsprechende Bescheinigung ist vorzuweisen.