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Integration / Einbürgerung

 

Integrationsangebote

Integration ist ein wichtiger Bestandteil für ein erfolgreiches Zusammenleben in der Schweiz. Sie umfasst insbesondere das Erlernen der Landessprache, die Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben sowie die Kenntnis der geltenden Rechte und Pflichten.

Die Fachstelle Migrations - isaExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. bietet kostenlos Informationen und Beratung in verschiedenen Sprachen für Migrantinnen und Migranten an.

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Einbürgerung

Die Einbürgerung ist der Weg zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Je nach persönlicher Situation gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Verfahren. Grundsätzlich wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden.

 

Ordentliche Einbürgerung

Sie sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen oder leben seit längerer Zeit in der Schweiz? Die Schweiz ist Ihr Zuhause und Sie fühlen sich hier integriert?
Dann besteht für Sie die Möglichkeit, Schweizerin oder Schweizer zu werden.

Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung
Ordentlich eingebürgert werden kann in der Gemeinde Stettlen nur, wer

  • insgesamt 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz hatte, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches
  • mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Gemeinde Stettlen vor Einreichung des Gesuches hatte
  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
  • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt
  • einen Sprachnachweis in Deutsch auf dem Sprachniveau B1 mündlich und A2 schriftlich erbringt (Ausnahmen vorbehalten)
  • einen Einbürgerungstest bestanden hat (Ausnahmen vorbehalten)
  • über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) verfügt
  • keine Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen zurückbezahlt hat
  • die Werte der Bundesverfassung respektiert

Für die Berechnung der Frist von 10 Jahren Wohnsitz wird die Zeit, während der die gesuchstellende Person zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Der tatsächliche Aufenthalt muss aber mindestens 6 Jahre betragen.

Gemeindegebühren
Die kommunale Einbürgerungsgebühr hängt vom Bearbeitungsaufwand ab und richtet sich nach der Gebührenverordnung der Gemeinde Stettlen. Für minderjährige Personen, welche selbständig ein Einbürgerungsgesuch stellen, wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 verrechnet.

Gebühren Kanton und Bund
Die Gebühren von Kanton und Bund finden Sie auf der Gebührenübersicht Bürgerrecht des Kantons BernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. 

Weitere Informationen zum Einbürgerungsverfahren erhalten Sie auf der Website des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons BernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und des Staatssekretariat für Migration (SEM)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Melden Sie sich bei uns für einen Beratungstermin.

 

Erleichterte Einbürgerung

Als Ehepartnerin oder Ehepartner einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers können Sie sich erleichtert einbürgern, wenn Sie insbesondere

  • seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz und
  • seit einem Jahr vor Gesuchseinreichung in der Schweiz leben
  • seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben
  • und in der Schweiz integriert sind.

Auch als Person der dritten Ausländergeneration können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen erleichtert einbürgern lassen.

Mit Hilfe des Self-Check EinbürgerungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erfahren Sie mit wenigen Klicks, ob Sie sich erleichtert einbürgern lassen können.

Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie beim Staatssekretariat für Migration (SEM)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. das Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung. Dieses Amt ist für die gesamte Durchführung des Verfahrens sowie für den Entscheid zuständig.